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§ 88 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 88 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen
- 1.
- mineralische Düngemittel,
- 2.
- Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 19. November 2022
Frühere Fassungen von § 88 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 89 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität (vom 19.11.2022)
... wird allgemein durchgeführt, und zwar 1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich, 2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, ... Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich, 2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik, 2. die nach Landesrecht für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... die Wörter „sowie die Waldfläche" eingefügt. 10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst: „§ 88 Erhebungseinheiten ... 10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst: „ § 88 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die ... wird allgemein durchgeführt, und zwar 1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich, 2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, ... Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich, 2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023. § 90 Erhebungsmerkmale und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,". bb) In Nummer 6 wird die Angabe ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 87 (weggefallen) Abschnitt 14 Düngemittelstatistik § 88 Erhebungseinheiten § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale ... nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik, 2. die nach Landesrecht für die ... Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5, 2. die ...
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