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§ 89 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 89 Erhebungsart, Periodizität
Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar
- 1.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
- 2.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 19. November 2022
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Frühere Fassungen von § 89 AgrStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 89 AgrStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst: „§ 89 Erhebungsart, Periodizität". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst: „ § 89 Erhebungsart, Periodizität". 2. § 3 wird wie ... „sowie die Waldfläche" eingefügt. 10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst: „§ 88 Erhebungseinheiten ... mineralische Düngemittel, 2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden. § 89 Erhebungsart, Periodizität Die Düngemittelstatistik wird allgemein ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 14 Düngemittelstatistik § 88 Erhebungseinheiten § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 90 Erhebungsmerkmale und ...
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