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§ 99 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 99 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 99 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... Unterabschnitt 6 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... die Wörter „(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)" ersetzt. 13. § 99 wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein." 29. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften Im ... getrennt sein." 29. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben § 99 Übergangsvorschriften". 2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des ... Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein." 23. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften  ... getrennt sein." 23. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63)." 14. § 99 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) ...