§ 97a - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 97a (aufgehoben)


§ 97a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 97a AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 97a AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97a AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes . (6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und 11. Angaben, die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhoben wurden (§ 97a Absatz 1)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... (weggefallen) Unterabschnitt 6 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In ... 5 oder 6" durch die Wörter „nach Absatz 5, 6 oder 8" ersetzt. 11. § 97a wird aufgehoben. 12. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
...  § 96 Fortschreibeverfahren § 97 Betriebsregister § 97a Feststellung der Grundgesamtheit § 98 Übermittlung, Verwendung und ... 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als ... nach § 1 und b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a (agrarstatistische Erhebungen), 8. die in § 93 Abs. 5 und 6 ... Zuordnungszwecken verwendet worden ist." 21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit (1) Zur ... 21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung ...
Artikel 3 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes." ...


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