§ 97a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenRinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019) ... §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes . (6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG ... (weggefallen) Unterabschnitt 6 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In ... 5 oder 6" durch die Wörter „nach Absatz 5, 6 oder 8" ersetzt. 11. § 97a wird aufgehoben. 12. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... § 96 Fortschreibeverfahren § 97 Betriebsregister § 97a Feststellung der Grundgesamtheit § 98 Übermittlung, Verwendung und ... 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als ... nach § 1 und b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a (agrarstatistische Erhebungen), 8. die in § 93 Abs. 5 und 6 ... Zuordnungszwecken verwendet worden ist." 21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit (1) Zur ... 21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: „§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung ...
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