Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
- 1.
- Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
- 2.
- Aquakulturstatistik.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022) ... und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 ( § 65a Nummer 2 ), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der ...
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... und Aquakulturstatistik Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 65a Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik ... vorangestellt: „Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 65a Einzelerhebungen Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende ... 2. Aquakulturstatistik." 16. Nach § 65a wird folgende Überschrift eingefügt: „Unterabschnitt 2 Hochsee- und ... „(§ 44 Nummer 2)" werden die Wörter „, der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2)" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 94 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nummer 8)" durch die Angabe „(§ 65a Nummer 1)" ersetzt. 26. In § 96 Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 ... In Satz 1 wird nach der Angabe „5 (§ 48 Nummer 2)," die Angabe „8 (§ 65a Nummer 2)," eingefügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „(§ ...