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Änderung § 7 AgrStatG vom 19.11.2022
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§ 7 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung | § 7 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale | |
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: 1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben; 2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1. (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2020 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung. | (Text neue Fassung) (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung. |
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