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Änderung § 81 AgrStatG vom 19.11.2022
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§ 81 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung | § 81 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten sowie die Waldfläche jeweils nach Waldeigentumsarten. |
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr. |
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