Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 AgrStatG vom 12.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG am 12. März 2009 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 19 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durchgeführt:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen, Pferden und Geflügel erhoben;

2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben;

3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen
erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg

1.
die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 2005, durchgeführt,

2.
die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;

2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1. Die Erhebung
wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

2. Werden
die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5.000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.


Anzeige