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Änderung § 19 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 19 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 19 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen, Pferden und Geflügel erhoben; 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben; 3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 2005, durchgeführt, 2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt: 1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben; 2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt. 2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5.000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt. |
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