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Änderung § 29 AgrStatG vom 12.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AgrStatGÄndG am 12. März 2009 und Änderungshistorie des AgrStatG

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§ 29 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 29 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 29 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung

(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms sind:

1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:

die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb, beim Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

2. bei
der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen:

das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

die Gesamtzahl
nach Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit,

3. bei der Gewinnermittlung: die Art,

4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes:

Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,

5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft:

die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist auf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von Flüssigmist aus anderen Betrieben,

6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche, die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,

7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhaltsquellen:

das Einkommen des Betriebsinhabers und seines Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und im Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten nach der Art oder Herkunft,

8. bei der Umsatzbesteuerung:

die Form.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahresbis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte, und Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr.



Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.

(heute geltende Fassung)