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Änderung § 32 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 32 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 32 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 32 Berichtszeitpunkt


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:

1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung (§ 25)
für die aus der Agrarstrukturerhebung entnommenen Angaben,

2. die Betriebe
nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu erhebenden Merkmale (§ 33).



Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.