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Änderung § 59 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 59 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 59 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


(Text alte Fassung)

Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.

(Text neue Fassung)

1 Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2 Erhoben werden die Merkmale über die Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist nach den Bestimmungen

1. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für
die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

3 Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.