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Änderung § 61 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 61 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 61 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | |
(Text alte Fassung) Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2 des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben. | (Text neue Fassung) Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben. --- *) Anm. d. Red.: meint Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV) |
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