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Änderung § 71 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 71 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 71 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten und Ertragsklassen. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind 1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung, 2. in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. |
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