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Änderung § 81 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 81 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 81 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Waldeigentumsarten. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten sowie die Waldfläche jeweils nach Waldeigentumsarten. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr. |
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