Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 94 AgrStatG vom 12.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. AgrStatGÄndG am 12. März 2009 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 94 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 94 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken


(Text alte Fassung)

(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich.

(Text neue Fassung)

(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1), die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(4)
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.


Anzeige