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Änderung § 55 AgrStatG vom 01.01.2010
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§ 55 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 55 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind für die Erhebungsmerkmale nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im Monat. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. | (Text neue Fassung) 1 Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die 1. zugelassen sind nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und 2. Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten. 2 Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. 3 Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. |
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