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Änderung § 10 AgrStatG vom 09.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 10 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
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(Text alte Fassung) § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale | (Text neue Fassung)§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum |
(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben; 2. bei höchstens 12.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben. (2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt. | Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt. |
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