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Änderung § 10 AgrStatG vom 09.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 10 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum


vorherige Änderung

(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:

1.
allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben;

2. bei höchstens 12.000 Erhebungseinheiten
in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben.

(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1
durchgeführt.



Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

(heute geltende Fassung)