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Änderung § 97a AgrStatG vom 16.07.2019
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§ 97a AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 97a AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
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(Text alte Fassung) § 97a Feststellung der Grundgesamtheit | (Text neue Fassung)§ 97a (aufgehoben) |
(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben: 1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt, 2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs, 3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche, 4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck. (2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend. |
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