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Änderung § 61 AgrStatG vom 01.11.2008
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§ 61 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 61 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch § 20 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | |
(Text alte Fassung) Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben. | (Text neue Fassung) Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2 des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben. |
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