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Änderung § 90 AgrStatG vom 19.11.2022
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§ 90 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung | § 90 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von 1. mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge, 2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen. (2) 1 Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. 2 Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr. |
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