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Änderung § 97 AgrStatG vom 19.11.2022

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§ 97 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
§ 97 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Betriebsregister


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1. zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

2. zur Ziehung von Stichproben,

3. zur Aufstellung von Rotationsplänen,

4. zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

5. zum Versand der Erhebungsunterlagen,

6. zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,

7. zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,

8. zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

9. zu Hochrechnungen bei Stichproben und

10. zur agrarstatistischen Auswertung.

4 Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:

1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),

2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),

3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27),

4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),

5. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

6. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

7. Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

8. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

9. Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz 1).

(2) 1 In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4,

1a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar

a) die geografischen Koordinaten und

b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4. die Art des Betriebs,

5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,

7. die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,

8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

9. die Kennnummer im Statistikregister,

10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,

11. die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,

12. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.

2 Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. 3 Die Angaben dürfen

1. Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,

1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,

2. den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,

3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,

4. dem Statistikregister sowie

5. allgemein zugänglichen Quellen

entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) 1 Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 2 Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. 3 Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2 Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.

(6) 1 Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2 Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

3 Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,

2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.

(9) 1 Das nach Absatz 5, 6 oder 8 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2 Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.



(heute geltende Fassung)