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Änderung § 92 AgrStatG vom 25.07.2006
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§ 92 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung | § 92 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale sind: 1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommunikationsanschlussnummern der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1, 2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation, |
3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers, 4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, 5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3, 6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67. (2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Gemeindeteil. |
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