§ 6 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 6 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind 1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1: a) die Betriebe nach § 91 Abs. 1, b) in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder zehn Hektar Waldfläche, 2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. | (Text neue Fassung) Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind: 1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, 2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. |