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Änderung § 10 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 10 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 10 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale | |
(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben; | |
(Text alte Fassung) 2. repräsentativ bei höchstens 12.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben. | (Text neue Fassung) 2. bei höchstens 12.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben. |
(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt. |
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