Änderung § 35 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 35 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 35 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 35 (weggefallen)


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:

1. für die Merkmale über die bestockte Rebfläche und die Rebsorte

a) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens zehn Ar,

b) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt weniger als zehn Ar, die Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetatives Vermehrungsgut zum Verkauf erzeugen,

2. für die übrigen Merkmale alle Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens 30 Ar.



 



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