Änderung § 36 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 36 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 36 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 36 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.

(2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten Rebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und zu den übrigen Flächen des Betriebes, den Eigentums- und Pachtverhältnissen, der Rechtsstellung des Betriebsinhabers, den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes, der Gewinnermittlung und den Arbeitskräften nach Personengruppen der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnommen sowie Merkmale über die Vermarktung erhoben.

(3) Repräsentativ werden die Angaben zu den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz, zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, sowie zu der Berufsbildung des Betriebsleiters der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnommen.



 



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