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Änderung § 39 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 39 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 39 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Text alte Fassung) § 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale | (Text neue Fassung)§ 39 (weggefallen) |
(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit von Februar bis Juli 2005 durchgeführt. (2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind: 1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden; 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) entnommen wird; 3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, die für Erhebungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden; 4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lagerräume, die Betriebseinnahmen, die Vermarktung sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters. (3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: 1. die Rechtsform, 2. der Umsatz, 3. die tätigen Personen. |
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