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Änderung § 40 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 40 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 40 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Text alte Fassung) § 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit | (Text neue Fassung)§ 40 (weggefallen) |
(1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind: 1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung: die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27 Abs. 1, 2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person, 3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, 4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2, 5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes: die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten sowie nach Eindeckung, 6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen, b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwendeten Energie, 7. bei den Lagerräumen: die Art und die Größe, 8. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen, 9. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Absatzwege, 10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses. (2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: 1. die Rechtsform, 2. beim Umsatz: die Höhe, 3. bei den tätigen Personen: die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. (3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3 ist der 31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. |
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