Änderung § 41 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 41 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 41 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 41 (weggefallen)


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind:

1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu Erwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben,

2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern Forellen- oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich verfügen oder in technischen Anlagen jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen.



 



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