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Änderung § 42 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 42 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 42 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 42 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004 im ersten Halbjahr durchgeführt.

(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.

(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale über die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel erhoben.

(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Erwerbscharakter, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers und die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben.