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Änderung § 43 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 43 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 43 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Text alte Fassung) § 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit | (Text neue Fassung)§ 43 (weggefallen) |
(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung sind: 1. bei den befischten Gewässern: die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl und das Volumen, 2. beim Fischfang: die Fangmenge nach der Art der Fische und des Betriebes, 3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Teiche, Behälter und ähnliche Einrichtungen): die Art, Zahl, Größe und das Volumen, 4. bei der Erzeugung: die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen, 5. bei den Futtermitteln: der Verbrauch nach der Art des Futters und der Fische, 6. bei den Betriebszweigen: die Art, 7. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Absatzwege, 8. beim Erwerbscharakter: die Art, 9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person, 10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen: die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. |
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