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Änderung § 59 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 59 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 59 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | |
(Text alte Fassung) Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. | (Text neue Fassung) Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. |
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