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Änderung § 83 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 83 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 83 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | |
(Text alte Fassung) Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben. | (Text neue Fassung) Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben. |
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