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Änderung § 84 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 84 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 84 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit | |
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalenderhalbjahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres. | (Text neue Fassung) (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres. |
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