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Änderung § 84 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 84 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 84 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.

(Text alte Fassung)

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalenderhalbjahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres.

(Text neue Fassung)

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.