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Änderung § 94 AgrStatG vom 12.03.2009
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§ 94 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 94 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Durchführung von Bundesstatistiken | |
(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. | |
(Text alte Fassung) (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich. | (Text neue Fassung) (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben. |
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