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Änderung § 65 AgrStatG vom 01.01.2010
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§ 65 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 65 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Ergänzende Schätzung | |
(Text alte Fassung) Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt. | (Text neue Fassung) Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt. |
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