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Änderung § 82 AgrStatG vom 01.01.2010
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§ 82 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 82 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Einschnitt - einschließlich Lohnschnitt - von mindestens 5 000 Kubikmeter Rohholz (im Festmaß). | (Text neue Fassung) Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten. |
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