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Änderung § 82 AgrStatG vom 01.01.2010

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§ 82 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 82 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Einschnitt - einschließlich Lohnschnitt - von mindestens 5 000 Kubikmeter Rohholz (im Festmaß).

(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.