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Änderung § 94 AgrStatG vom 01.01.2010
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§ 94 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 94 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Durchführung von Bundesstatistiken | |
(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben. | (Text neue Fassung) (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. (4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben. |
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