Änderung § 1 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 1 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik


Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:

1. die Bodennutzungserhebung,

2. die Erhebung über die Viehbestände,

3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

4. die Ernteerhebung,

5. die Geflügelstatistik,

6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,

7. die Milchstatistik,

(Text alte Fassung)

8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,

(Text neue Fassung)

8. die Fischerei- und Aquakulturstatistik,

9. die Weinstatistik,

10. die Holzstatistik,

11. die Düngemittelstatistik.



 



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