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Änderung § 9 AgrStatG vom 09.12.2011
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§ 9 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 9 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden. | (Text neue Fassung) Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen. |
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