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Änderung § 59 AgrStatG vom 09.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 59 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | |
(Text alte Fassung) Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. | (Text neue Fassung) 1 Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2 Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. 3 Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind. |
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