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Änderung § 72 AgrStatG vom 09.12.2011
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§ 72 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 72 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt | |
(Text alte Fassung) Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember eines jeden Jahres. | (Text neue Fassung) Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres. |
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