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Änderung § 72 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 72 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 72 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt


(Text alte Fassung)

Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember eines jeden Jahres.

(Text neue Fassung)

Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.