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Änderung § 94 AgrStatG vom 09.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 94 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Durchführung von Bundesstatistiken | |
(Text alte Fassung) (1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. | (Text neue Fassung) (1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. |
(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. (4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben. |
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