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Änderung § 97 AgrStatG vom 09.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 97 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 97 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 97 Betriebsregister | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig. | (Text neue Fassung) (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1), der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig. |
(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind: | |
1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4, | 1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4, |
2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen, | |
3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar | 3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar |
a) die geografischen Koordinaten und b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem, 4. die Art des Betriebs, 5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, | |
6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen, | 6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen, |
7. die Beteiligung an a) Bundesstatistiken nach § 1 und b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a (agrarstatistische Erhebungen), 8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 9. die Kennnummer im Statistikregister, 10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister, | |
11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichprobenerhebungen erforderlich sind. | 11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind, 12. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs. |
Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die Angaben dürfen 1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen, 2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merkmalen, 3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist, 4. dem Statistikregister sowie 5. allgemein zugänglichen Quellen entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden. (3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf. (4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht. | |
(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktualisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Ersuchen 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, 2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche und zur Waldfläche und 3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. | (5) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übermittelt den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden, 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11, 2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. |
(6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden, 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11, 2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. | |
Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden, 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, 2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. | |
(7) Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden ist. |
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