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Änderung § 92 AgrStatG vom 09.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 92 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 92 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 92 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1, | |
(Text alte Fassung) 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, | (Text neue Fassung) 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, |
3. die Anschrift des Betriebssitzes, 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 5. die Art des Betriebs, 6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer, 7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen, 8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67. |
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