Änderung § 29 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 29 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 29 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Erhebungsart


(Text neue Fassung)

§ 29 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung

Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.



Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.

(heute geltende Fassung) 



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