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Unterabschnitt 4 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 11 Weinstatistik
Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011
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