Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des AgrStatG am 01.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2015 durch Artikel 1 des 3. AgrStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung | AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 94 Durchführung von Bundesstatistiken | |
(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. | (Text neue Fassung) (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1), die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. |
(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. (4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7292/v189867-2015-07-01.htm