(1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Vertriebsmanagement,
- 2.
- Kundenorientierung,
- 3.
- Marketing im Einzelhandel,
- 4.
- Visuelles Marketing (Visual Merchandising),
- 5.
- Führung, Kommunikation, Selbstmanagement,
- 6.
- Personalmanagement,
- 7.
- Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis.
(2) In der Prüfung sind sieben schriftliche und eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ist in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen durchzuführen.
(4) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen soll in dem Handlungsbereich Vertriebsmanagement" in der Regel 90 bis 120 Minuten, in den Handlungsbereichen Kundenorientierung", Marketing im Einzelhandel", Führung, Kommunikation, Selbstmanagement" sowie Personalmanagement" in der Regel jeweils 60 bis 90 Minuten, in den Handlungsbereichen Visuelles Marketing (Visual Merchandising)" und Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis" in der Regel jeweils 45 bis 60 Minuten betragen.
(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung ist anwendungsbezogen durchzuführen und soll je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(6) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch erbracht.
(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, eine komplexe Aufgabenstellung aus der Vertriebspraxis des Einzelhandels erfassen, darstellen, beurteilen und lösen sowie präsentationstechnische Instrumente einsetzen zu können. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 beziehen. Die Präsentationszeit soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(8) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in vertriebstypischen Situationen des Einzelhandels angewendet werden kann und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Dabei soll nachgewiesen werden, angemessen mit Gesprächspartnern kommunizieren und argumentieren zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(10) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 wird nur durchgeführt, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.