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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688 (Nr. 35); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
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§ 8 Übergangsvorschriften



Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Handelsassistenten - Einzelhandel/zur Geprüften Handels-assistentin - Einzelhandel können bis zum 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... - Einzelhandel/zur Geprüften Handelsassistentin - Einzelhandel nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...